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AGB MiniTec SmartAssist

Allgemeine Geschäftsbedingungen Softwareverkauf
MiniTec GmbH 

Anbieter:

MiniTec GmbH  | MiniTec Allee 1 | 66901 Schönenberg-Kübelberg

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- im Folgenden „MiniTec GmbH" genannt -

§ 1 Allgemeines/Geltung

(1) Die nachfolgenden Bedingungen gelten für die Überlassung von Standardsoftware. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote in diesem Zusammenhang erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die MiniTec mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunden“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt.

(2) Die MiniTec GmbH schließt ausschließlich Verträge mit Unternehmern im Sinne des Absatzes 3 ab. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten daher auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(3) Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die MiniTec GmbH ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die MiniTec GmbH auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

(4) Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

§ 2 Vertragsschluss, Gegenstand

(1) Alle Angebote der MiniTec GmbH stellen lediglich eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten durch den Kunden dar. Eine Annahme seitens der MiniTec GmbH und damit ein Vertragsschluss erfolgt erst durch gesonderte Auftragsbestätigung.

(2) Gegenstand der durch die MiniTec GmbH unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossenen Verträge ist die dauerhafte Überlassung der sich aus dem Auftrag ergebenden Software inkl. Benutzerdokumentation und die Einräumung der in § 3 beschriebenen Nutzungsrechte. Die Hardware- und Softwareumgebung, sowie sofern zutreffend weitere vom Kunden vorzuhaltende Anforderungen, innerhalb derer die Software einzusetzen ist ergeben sich ebenfalls aus dem Auftrag.

(3) Beschaffenheitsbeschreibungen aus dem Auftrag/Lizenzschein sind abschließend und verstehen sich nicht als Garantien. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet wurde.

§ 3 Rechteeinräumung

(1) Der Kunde erhält mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung der Software im Lizenzschein/Auftrag eingeräumten Umfang. Vor vollständiger Bezahlung des Entgelts stehen sämtliche Datenträger, Dongles sowie die übergebene Benutzerdokumentation unter Eigentumsvorbehalt. Sofern in der Software Open Source Bestandteile enthalten sind, gelten die Inhalte der jeweiligen Open Source Lizenzen. Dies gilt auch für die Nutzungsrechte. Der Kunde erhält im Lizenzschein/Auftrag eine Aufstellung der jeweiligen Bestandteile. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Bedingungen.

(2) Die Anzahl der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich nach dem Lizenzschein/Auftrag. Die Software darf nur durch maximal die Anzahl natürlicher Personen gleichzeitig genutzt werden, die die der vom Kunden erworbenen Lizenzen entspricht. Die zulässige Nutzung umfasst die Installation der Software, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Kunden. In keinem Fall hat der Kunde das Recht, die erworbene Software zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als „Software as a Service“.

(3) Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungskopie zu erstellen, wenn dies zur Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. Der Kunde wird auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk des Herstellers sichtbar anbringen.

(4) Der Kunde ist ausschließlich dann berechtigt, die Software zu dekompilieren und zu vervielfältigen, soweit dies gesetzlich oder aufgrund der Lizenzbestimmungen eines ggf. enthaltenen Open Source Bestandteils vorgesehen ist. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die MiniTec GmbH dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat.

(5) Der Kunde ist berechtigt, die erworbene Kopie der Software, sowie ggf. den erforderlichen Dongle einem Dritten unter Übergabe des Lizenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu überlassen. In diesem Fall wird er die Nutzung des Programms vollständig aufgeben, sämtliche installierten Kopien des Programms von seinen Rechnern entfernen und sämtliche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien löschen oder der MiniTec GmbH übergeben, sofern er nicht gesetzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung der MiniTec GmbH wird der Kunde die vollständige Durchführung der genannten Maßnahmen schriftlich bestätigen oder gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung gemäß diesem § 3 vereinbaren. Eine Aufspaltung erworbener Lizenzvolumenpakete ist nicht zulässig.

(6) Nutzt der Kunde die Software in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird die MiniTec GmbH die ihr zustehenden Rechte geltend machen.

(7) Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht von der Software entfernt oder verändert werden.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise ergeben sich aus dem Auftrag/Lizenzschein. Sämtliche Preise verstehen sich netto, d. h. ausschließlich der ggf. jeweils anfallenden Mehrwertsteuer.

(2) Fälligkeiten und Zahlungsfristen ergeben sich aus dem Auftrag.

(3) Die Verzugszinsen betragen acht Prozent über dem jeweils gültigen Basiszinssatz.

§ 5 Gewährleistung

(1) Die MiniTec GmbH leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit sowie dafür, dass der Kunde die Software ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann. Die vereinbarte Beschaffenheit geht etwaigen objektiven Anforderungen vor. Spezifikationen in Prospekten oder außerhalb der Vertragsunterlagen gelten nicht als eine hiervon abweichende Vereinbarung. Die Sachmängelgewährleistung gilt nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass die Software in einer Hardware- und Softwareumgebung bzw. mit nicht kompatiblen Geräten, Gegenständen oder Einrichtungen eingesetzt wird, die den im Lizenzschein/Auftrag genannten Anforderungen nicht gerecht wird oder für Änderungen und Modifikationen, die der Kunde an der Software vorgenommen hat, ohne hierzu kraft Gesetzes, des geschlossenen Vertrages oder aufgrund einer vorherigen schriftlichen Zustimmung der MiniTec GmbH berechtigt zu sein.

(2) Der Kunde hat die Software unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und diese bei Vorliegen der MiniTec GmbH unverzüglich mitzuteilen, ansonsten ist eine Gewährleistung für diese Mängel ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt. § 377 HGB findet Anwendung.

(3) Die MiniTec GmbH ist im Falle eines Sachmangels zunächst zur Nacherfüllung berechtigt, d.h. nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels („Nachbesserung“) oder Ersatzlieferung. Im Rahmen der Ersatzlieferung wird der Kunde gegebenenfalls einen neuen Stand der Software übernehmen, es sei denn dies führt zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Bei Rechtsmängeln wird die MiniTec GmbH dem Kunden nach eigener Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software verschaffen oder diese so abändern, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden.

(4) Die MiniTec GmbH ist berechtigt, die Gewährleistung in den Räumlichkeiten des Kunden zu erbringen. Die MiniTec GmbH genügt ihrer Pflicht zur Nachbesserung auch, indem sie mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates auf seiner Homepage zum Download bereitstellt und dem Kunden telefonischen Support zur Lösung etwa auftretender Installationsprobleme anbietet.

(5) Macht der Kunde Gewährleistungsrechte geltend, so ist er zur Mitwirkung verpflichtet. Insbesondere stellt er der MiniTec GmbH die lokalen Logs zur Verfügung, gewährt der MiniTec GmbH erforderliche Zugänge und schildert festgestellte Mängel möglichst derart detailliert, dass eine Reproduktion und eine Eingrenzung ermöglicht wird.

(6) Das Recht des Kunden, im Falle des zweimaligen Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach seiner Wahl den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurück zu treten, bleibt unberührt. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei unerheblichen Mängeln. Macht der Kunde Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend, so haftet die MiniTec GmbH nach § 6.

(7) Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren Gewährleistungsansprüche aufgrund von Sachmängeln in einem Jahr. Die Verjährung beginnt im Falle des Verkaufs auf einem Datenträger mit der Ablieferung der Software, im Falle des Verkaufs mittels Downloads aus dem Internet nach Mitteilung und Freischaltung der Zugangsdaten für den Downloadbereich. Für Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt § 6.

§ 6 Haftung

(1) Die MiniTec GmbH haftet unbeschränkt

  • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
  • für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit,
  • nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
  • im Umfang einer von der MiniTec GmbH übernommenen Garantie.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung der MiniTec GmbH der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des hier in Rede stehenden Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.

(3) Eine weitergehende Haftung der MiniTec GmbH besteht nicht. Die MiniTec GmbH weist darauf hin, dass der Kunde für die Einhaltung der Anlagen- und Betriebssicherheit, sowie für die Einhaltung sonstiger rechtlicher Anforderungen eigenverantwortlich ist.

(4) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe der MiniTec GmbH.

§ 7 Sicherungsmaßnahmen, Audit-Recht

(1) Der Kunde wird die Software sowie gegebenenfalls die Zugangsdaten und zur Verfügung gestellte Dongles durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte sichern. Insbesondere sind sämtliche Kopien der Software sowie die Zugangsdaten und Dongles an einem geschützten Ort zu verwahren.

(2) Der Kunde wird es der MiniTec GmbH auf deren Verlangen hin ermöglichen, den ordnungsgemäßen Einsatz der Software zu überprüfen, insbesondere daraufhin, ob der Kunde das Programm qualitativ und quantitativ im Rahmen der von ihm erworbenen Lizenzen nutzt. Hierzu wird der Kunde der MiniTec GmbH Auskunft erteilen, Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren sowie eine Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung durch die MiniTec GmbH oder eine von der MiniTec GmbH benannte und für den Kunden akzeptable Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermöglichen. Die MiniTec GmbH darf die Prüfung in den Räumen des Kunden zu dessen regelmäßigen Geschäftszeiten durchführen oder durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte durchführen lassen. Die MiniTec GmbH wird darauf achten, dass der Geschäftsbetrieb des Kunden durch ihre Tätigkeit vor Ort so wenig wie möglich gestört wird. Ergibt die Überprüfung eine Überschreitung der erworbenen Lizenzanzahl um mehr als 5% (fünf Prozent) oder eine anderweitige nicht-vertragsgemäße Nutzung, so trägt der Kunde die Kosten der Überprüfung, ansonsten trägt die Kosten MiniTec GmbH. Alle sonstigen Rechte bleiben vorbehalten.

§ 8 Vertraulichkeit

(1) „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen einer Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über Produkte der jeweiligen Partei, einschließlich Object Codes, Dokumentationen und sonstige Unterlagen, betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how.

(2) Die MiniTec GmbH und der Kunde verpflichten sich, Vertrauliche Informationen der anderen Partei strikt und unbedingt geheim zu halten und durch angemessene technische und organisatorische Vorkehrungen zu schützen.

(3) Von der Geheimhaltungspflicht in Abs. 2 ausgenommen sind solche Vertraulichen Informationen,
a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich, wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

(4) Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offen legen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.

(5) Jeder schuldhafte Verstoß gegen diese Regelungen zieht eine angemessene Vertragsstrafe nach sich. Weitergehende Ansprüche der verletzten Partei bleiben davon unberührt.

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Der Kunde darf Ansprüche gegen die MiniTec GmbH nur nach schriftlicher Zustimmung der MiniTec GmbH auf Dritte übertragen.

(2) Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass die Software Export- und Importbeschränkungen unterliegen kann. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Software oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen. Der Kunde wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten. Die Vertragserfüllung der MiniTec GmbH steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen. Der Kunde stellt die MiniTec GmbH von allen Ansprüchen, die von Behörden oder sonstigen Dritten gegenüber der MiniTec GmbH wegen der Nichtbeachtung exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Kunden geltend gemacht werden, in vollem Umfang frei und verpflichtet sich zum Ersatz aller der MiniTec GmbH in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen.

(3) Auf diesen Vertrag ist das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden.

(4) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Kaiserslautern. Vertragssprache ist deutsch.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame zu finden, die dem wirtschaftlichen Bedeutungsgehalt der unwirksamen Bestimmung am ehesten nahekommt.